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Ergebnis Votum der Anleihegläubiger

Beschluss zur Anleihegläubigerversammlung

Bekanntmachung

Veragold Mining Company GmbH, München

Bekanntgabe der Beschlüsse der Abstimmung ohne Versammlung
vom 24. Oktober 2022, 0:00 Uhr bis 26. Oktober 2022, 24:00 Uhr
betreffend die

BOND 2019

von

Veragold Mining Company GmbH („Emittentin“), München

ISIN DE000A2TR091 – WERTPAPIERKENNNUMMER A2TR09

Hiermit gibt die Veragold Mining Company GmbH bekannt, dass die Inhaber der Schuldverschreibungen der vorgenannten „Anleihe 2019“ in der Zeit von Montag, den 24. Oktober 2022, 0:00 Uhr bis Mittwoch, den 26. Oktober 2022, 24:00 Uhr an dem am 5. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkt mit beschlussfähigem Quorum teilgenommen haben und mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte gemäß § 5 Abs. (1) den folgenden Beschluss gefasst haben 4 Satz 2 SchVG:

1. Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe.

Die Anleihebedingungen für die Anleihe 2019 werden wie folgt umformuliert:

§ 4 Rückzahlung wird wie folgt neu gefasst:

„§ 4 Rückzahlung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes (2) werden die Schuldverschreibungen am 31. Dezember 2025 (der „Fälligkeitstag“) zu ihrem Rückzahlungsbetrag zurückgezahlt, sofern sie nicht zuvor ganz oder teilweise zurückgezahlt oder zurückgekauft wurden. Der „Rückzahlungsbetrag“ in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennwert der zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen. Soweit in diesen Bedingungen ein anderer Fälligkeitstermin festgelegt ist, gilt dieser als der jeweilige Fälligkeitstermin.

(2) Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen ganz oder teilweise vorzeitig zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag am 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember eines jeden Jahres, erstmals am 31. Dezember 2023, mit einer Frist von 30 Tagen durch Veröffentlichung gemäß § 11 (1) zu kündigen (die „Vorzeitige Kündigung“).

Der „Vorzeitige Rückzahlungsbetrag“ in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht 100 % des Nennbetrags der zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen.

Im Falle einer teilweisen vorzeitigen Rückzahlung müssen die Teilschuldverschreibungen 2019 weiterhin in einem Nennbetrag von mindestens EUR 5.000.000,00 zurückgezahlt werden.

Nach einer teilweisen vorzeitigen Rückzahlung entspricht der Nennwert dem Nennbetrag abzüglich der Nennbeträge, auf die Rückzahlungen geleistet wurden; zur Klarstellung: Zuschläge auf die Rückzahlung werden nicht gutgeschrieben, wenn eine Rückzahlung zu einem Satz von mehr als 100 % erfolgt.

Ostfildern, Oktober 2022

Der Verwaltungsrat


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