Skip to main content

Ergebnis Anleihegläubigerabstimmung

Beschluss zur Anleihegläubigerversammlung

Bekanntmachung

Veragold Mining Company GmbH, München

Bekanntmachung der Beschlüsse der Abstimmung ohne Versammlung vom 24. Oktober 2022, 0:00 Uhr bis zum 26. Oktober 2022, 24:00 Uhr betreffend die

ANLEIHE 2019

der

Veragold Mining Company GmbH („Emittentin“), München

ISIN DE000A2TR091 – WKN A2TR09

Die Veragold Mining Company GmbH gibt hiermit bekannt, dass die Inhaber der Schuld­verschreibungen der vorgenannten „Anleihe 2019“ in dem Zeitraum von Montag, den 24. Oktober 2022, um 0:00 Uhr bis Mittwoch, den 26. Oktober 2022, um 24:00 Uhr zu dem am 5. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkt mit einem beschlussfähigen Quorum teilgenommen und mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % der teilnehmenden Stimmrechte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG, folgendes beschlossen haben:

1. Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit der Anleihe

Die Anleihebedingungen zur Anleihe 2019 werden wie folgt neu gefasst:

§ 4 Rückzahlung wird wie folgt neu gefasst:

„§ 4 Rückzahlung

(1) Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder zurückgekauft und vorbehaltlich Abs. 2, werden die Schuldverschreibungen in Höhe ihres Rückzahlungsbetrags am 31.12.2025 (der „Fälligkeitstag”) zurückgezahlt. Der „Rückzahlungsbetrag” in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem zurückzuzahlenden Nennwert der Schuldverschreibungen. Soweit nach diesen Anleihebedingungen ein anderer Fälligkeitstag definiert ist, ist dies der jeweilige Fälligkeitstag.

(2) Die Emittentin ist berechtigt, die Schuldverschreibungen mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen durch Veröffentlichung entsprechend § 11 Abs. 1 zum 31.03, 30.06., 30.09., 31.12. eines Jahres, erstmals zum 31.12.2023 vollständig oder teilweise vorzeitig zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen (die „Vorzeitige Rückzahlung“).

Der „Vorzeitige Rückzahlungsbetrag” in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht 100% des zurückzuzahlenden Nennwerts der Schuldverschreibungen, der zurückbezahlt werden soll.

Im Fall einer teilweisen Vorzeitigen Rückzahlung muss die Anleihe 2019 mindestens in einem Nennwert von EUR 5.000.000,00 weiterhin valutieren.

Nach einer teilweisen Vorzeitigen Rückzahlung entspricht der Nennwert dem Nennbetrag abzüglich der Nennbeträge, auf die Rückzahlungen erbracht sind; klarstellend werden Zuschläge auf die Rückzahlung nicht angerechnet, sofern eine Rückzahlung zu einem Kurs von mehr als 100 % erfolgt.

Ostfildern, im Oktober 2022

Die Geschäftsführung